ChatGPT in der juristischen Lehre – Auswirkungen und Einsatzszenarien

Am Dienstag, den 21.3.2023 veranstalte ich um 18.00 Uhr eine Online-Diskussionsrunde zum Thema „ChatGPT in der juristischen Lehre“.

Derzeit wird sehr intensiv über die Auswirkungen großer KI-Sprachmodelle auf die Tätigkeit von Juristinnen und Juristen diskutiert. Unklar ist aber auch, welche Konsequenzen für die juristische Ausbildung und Lehre sowie für die Rechtsdidaktik zu ziehen sind. Soll der Einsatz von KI-Tools im Studium verboten werden? Bieten sie Chancen zur didaktischen Optimierung der Ausbildung? Welche KI-Tools können die Juristenausbildung ggf. unterstützen? Diese und weitere Fragen wollen wir in einer Online-Diskussionsrunde mit Ihnen thematisieren. Sind Sie dabei?

Mitwirkende:

  • VRiOLG Dr. Bettina Mielke (OLG Nürnberg)
  • Ass. iur. Michael Keuchen (FAU)
  • Prof. Dr. Michael Kohlhase (FAU)
  • Matthias Kraft (kraft.media)
  • Prof. Dr. Urs Kramer (Universität Passau)
  • PD Dr. Martin Zwickel (FAU)

Zoom-Raum:

https://fau.zoom.us/j/62282502077

Flyer:

Infopoint Hochschullehre: Digitales Training juristischer Methodenkompetenzen

Im Rahmen eines Infopoints Hochschullehre der Stiftung Innovation in der Hochschullehre und des Hochschulforums Digitalisierung hatte ich am 9.12.2022 die Gelegenheit, mit den Teilnehmenden (v.a. Lehrende der Rechtswissenschaft und Mitarbeitende aus dem Bereich Hochschuldidaktik) das Thema “Digitales Training Juristischer Methodenkompetenzen – Bedarfe, Formate, Tools, Gelingensbedingungen” zu diskutieren. Das Video mit dem Vortrag findet sich unter https://youtu.be/7zn_h7Df_oo.

Diskussionsergebnisse

Zwei Diskussionsergebnisse aus den (aus dem Video herausgeschnittenen) Gesprächen erscheinen mir besonders bemerkenswert: 

1.) Es besteht ein dringender Bedarf an einem Training der Digitalkompetenz für Juristinnen und Juristen. 

ChatGPT ist derzeit auch unter Juristinnen und Juristen in aller Munde. Eine treffende Einordnung der Leistungsfähigkeit des KI-Tools für Fragen der Rechtswissenschaft fällt schwer. Dieses Beispiel zeigt deutlich: Die Digitalisierung des Rechts und der Rechtspraxis wirft viele (neue) inhaltliche und methodische Fragen auf. Daher brauchen wir ein Training der Digitalkompetenz für Juristinnen und Juristen. Die aus der Blütezeit der Rechtsinformatik bekannten Diskussionen dazu haben unlängst, wie mehrere fachdidaktische Veranstaltungen zeigen (JURTECH:JURSTUDY; ZerF-Jahrestagung 2022), wieder Fahrt aufgenommen.

Es bietet sich an, Methodik und Inhalte im Rahmen der Gestaltung eines Querschnittscurriculums “Digitalisierung und Recht” zu trennen und in (möglichst vielen) verschiedenen Stufen vorzugehen.  

Stufenmodell „Digitalisierung und Recht in der juristischen Ausbildung“

In einem neuen Fach „Digitalisierung des Rechts“ oder „Digitalkompetenz“ könnte ein Training der sog. digital legal literacy mit fachübergreifenden Digitalisierungsfragen und Grundlagen der Rechtsinformatik verbunden werden. Das neue Fach könnte folgende Kompetenzen enthalten:

Komponenten des (neuen) Faches „Digitalisierung des Rechts“

2.) Die Juristenausbildung sollte um ein Training anwendungsorientierter juristischer Methodenkompetenzen ergänzt werden.

Juristische Arbeitsmethoden werden in der aktuellen Juristenausbildung nur beiläufig thematisiert und als solche gekennzeichnet. Der Erwerb anwendungsorientierter juristischer Methodenkompetenzen müsste daher durch geeignete (im Video im Detail diskutierte) Formate in der Juristenausbildung in einem sog. „Querschnitts- Methodencurriculum “ gefördert werden.

Erhellung des Dunkelfeldes juristischer Methodenkompetenzen

Fazit

Die Rechtswissenschaft ist aufgerufen, das klassische Curriculum um Trainingsangebote für Methodenkompetenzen (Querschnitts-Methodencurriculum und Querschnittscurriculum “Digitalisierung und Recht”) zu ergänzen. Voraussetzung dafür ist aber eine noch immer fehlende Verständigung über die zwingend zu vermittelnden methodischen Basis-Kompetenzen.

Ergänzung des klassischen Curriculums im Querschnitts-Methodencurricula

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen: Ergebnisse einer Umfrage bei den EU-Mitgliedsstaaten

Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung heißt es: “Gerichtsentscheidungen sollen grundsätzlich in anonymisierter Form in einer Datenbank öffentlich und maschinenlesbar verfügbar sein.” Über eben jene Veröffentlichung möglichst aller Gerichtsentscheidungen wird seitdem in der juristischen Fachöffentlichkeit viel diskutiert. Das OLG Celle hat die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen am 14.12.2022 unter dem Titel “Sind Urteile für alle da?” mit einer sehr aufschlussreichen Podiumsdiskussion in den Blick genommen. 

Auch auf europäischer Ebene gibt es interessante Informationen zur Thematik: 

Die französische Präsidentschaft des Rats der EU hat bei zahlreichen Mitgliedsstaaten den aktuellen Stand in Sachen “Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen” abgefragt und einen vergleichenden Bericht erarbeitet. 

Überblick über die Inhalte des Berichts

Fünf Erkenntnisse gehen aus dem Bericht hervor: 

  1. Alle befragten Staaten arbeiten an einer digitalen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, das aber in ganz unterschiedlichem Umfang. Teilweise steht für Mitgliedsstaaten (wie z. B. Frankreich) schon fest, dass perspektivisch alle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden sollen (dazu Zwickel, RohR 2021, 132 ff.). Die meisten Mitgliedsstaaten veröffentlichen nur eine Auswahl an Entscheidungen. 
  2. Gründe, die die Veröffentlichung im Einzelfall beschränken können, sind Rechte und schutzwürdige Interessen der Betroffenen einerseits oder Relevanzkriterien (wie z. B. die deutsche Veröffentlichungswürdigkeit) andererseits.
  3. Alle befragten Mitgliedsstaaten nehmen eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung vor der Veröffentlichung vor (per KI, automatisiert oder händisch).  
  4. Nur ein kleiner Teil der befragten Staaten schränkt die Verwendung der veröffentlichten Gerichtsentscheidungen durch Spezialregelungen ein. Schon seit 2019 ist es etwa in Frankreich verboten, die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen im Hinblick auf Identitätsdaten von Richtern und Justizangehörigen mit dem Ziel oder der Wirkung auszuwerten, eine Bewertung, Analyse, Vergleich oder Vorhersage ihrer tatsächlichen oder angeblichen Berufspraktiken zu erhalten. 
  5. Von Ausnahmefällen abgesehen gibt es keinerlei Streitbeilegungseinrichtungen oder Kontrollinstanzen im Hinblick auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. 

Link zum Bericht

http://www.justice.gouv.fr/_telechargement/rapport_pfue_sem_cmjn.pdf

Fazit

Es zeigt sich deutlich, dass nahezu alle EU-Mitgliedsstaaten im Bereich der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen aktiv sind. Es ist daher an der Zeit, dass in Deutschland nicht mehr über das (seit der Entscheidung des BVerwG vom 26.2.1997, 6 C 3.96 ohnehin schon als verpflichtend gesetzte) “Ob” der Veröffentlichung aller Gerichtsentscheidungen diskutiert wird, sondern über das “Wie”. 

Folgende (nicht abschließenden) Fragen zeigen den großen Diskussions- und Abstimmungsbedarf beispielhaft auf: 

  • Welchen Grad an Anonymisierung/Pseudonymisierung brauchen wir? 
  • Sollten alle Gerichtsentscheidungen gleichrangig und unselektiert veröffentlicht werden oder brauchen wir eine gewisse Hierarchisierung (etwa nach Instanz)?
  • Brauchen wir eine Markierung wirklich relevanter Entscheidungen (z. B. bei Rechtsprechungsänderungen) durch das erkennende Gericht?
  • Macht die massenhafte Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine Änderung der Arbeitsweise von Gerichten und Rechtsanwaltschaft im Umgang mit Präjudizien erforderlich (z. B. Angabe nur des Aktenzeichens und eines Kategorisierungsmerkmals für den Grund des Zitats, wie “abweichende Rechtsprechung”, “Bestätigung”, etc. statt Wiedergabe von Entscheidungsinhalten durch wörtliche Zitate)?
  • Muss die Auswertung der Entscheidungsdaten durch Rechtsregeln gelenkt werden (z. B. Verbot von Rückschlüssen auf die Tätigkeit einzelner Richter/-innen)?
  • Wer kontrolliert die Anonymisierung und Veröffentlichung?
  • Wie müssen Wissenschaft und Juristenausbildung künftig mit der neuen Fülle an Argumentationsmaterial in Form von Gerichtsentscheidungen umgehen?  

Kippt der Conseil d´Etat die obligatorische Schlichtung in Frankreich?

In einer Entscheidung vom 22. September 2022 (n° 436939, ECLI:FR:CECHR:2022:436939.20220922) hat das oberste französische Verwaltungsgericht, der Conseil d´Etat, einige Bestimmungen des Décret n° 2019-1333 du 11 décembre 2019 (Rechtsverordnung zur Reform des Zivilprozesses) mit zivilprozessualen Reformbestimmungen annulliert.

Das Aus für die obligatorische Schlichtung in Zivilsachen?

Zu den mit der Entscheidung aufgehobenen Normen zählt Art. 750-1 Code de procédure civile. In dieser Vorschrift wird angeordnet, dass eine Zahlungsklage mit Streitwert von nicht mehr als 5.000 € als unzulässig abgewiesen werden kann, wenn nicht vorher ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch unternommen wurde. In der Regel sind für diese Schlichtungsversuche sog. conciliateurs de justice, d. h. ehrenamtliche Schiedspersonen, zuständig.

Der Conseil d´Etat stellt in seiner Begründung klar, dass er sich weder am Grundsatz der obligatorischen Schlichtung noch an der Definition des Streitwertbereichs bis 5.000 € stört.

Die Vorschrift sieht zugleich einige Ausnahmefälle vom Schlichtungserfordernis vor. Eine Schlichtung ist u. a. dann nicht durchzuführen, wenn nicht ausreichend conciliateurs de justice verfügbar sind und eine erste Schlichtungssitzung daher nur nach offensichtlich überlanger Wartezeit durchgeführt werden könnte („indisponibilité de conciliateurs de justice entraînant l’organisation de la première réunion de conciliation dans un délai manifestement excessif au regard de la nature et des enjeux du litige„).

Diese Ausnahmebestimmung sieht der Conseil d´Etat als zu unbestimmt an. Sie beeinträchtige daher die Effektivität des (gerichtlichen) Rechtsschutzes. Der Conseil d´Etat hat daher Art. 750-1 CPC annulliert.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung?

Die Entscheidung des Conseil d´Etat ist klar. Sehr schwierig sind aber ihre praktischen Folgen einzuschätzen. Die Schwierigkeiten ergeben sich einerseits aus einer Beschränkung der zeitlichen Auswirkung der Entscheidung durch den Conseil d´Etat und andererseits aus dem Zusammenspiel mehrerer Normkomplexe mit gleichen Regelungsinhalt.

  • Eigentlich kommt einer solchen Entscheidung des Conseil d´Etat Wirkung für die Vergangenheit zu. Die Vorschrift ist damit nie in Kraft getreten. Allerdings hat der Conseil d´Etat auch die deutlich zu knappen Übergangsvorschriften des angegriffenen Décret 2019-1333 annulliert (Erlass: 11.12.2019, Inkrafttreten 1.1.2020). Das würde dazu führen, dass das Décret nach den allgemeinen Regeln schon am übernächsten Tag nach Zeitpunkt seines Erlasses (13.12.2019) in Kraft getreten wäre, d. h. früher als eigentlich geplant. Um ein solches Vorziehen der eigentlich erst ab 1.1.2020 erwünschten Wirkungen des Rechtsakts zu vermeiden, spricht der Conseil d´Etat aus, dass für die Zeit von 13.12.2019 bis 1.1.2020 alles beim Alten bleibt.
  • Der Conseil d´Etat annulliert zwar Art. 750-1 CPC in der Fassung des Décret 2019-1333. Angestoßen wurde die Thematik der obligatorischen Schlichtung aber schon im Jahr 2016 durch Art. 4 Loi n° 2016-1547 du 18 novembre 2016 (sh. dazu ausführlich Zwickel, ZEuP 2018, 416), d. h. durch ein Parlamentsgesetz. Es ist daher naheliegend, davon auszugehen, dass (auch wenn Art. 750-1 CPC annulliert wurde) es bei der obligatorischen Schlichtung nach den früheren gesetzlichen Regelungen bleiben könnte. Diese Frage wird derzeit in der französischen Rechtswissenschaft sehr intensiv diskutiert.

Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass durch die Entscheidung des Conseil d´Etat die obligatorische Schlichtung in Frankreich vollständig entfallen ist.

Wie geht es nun weiter?

Es steht zudem zu erwarten, dass das französische Justizministerium schnellstmöglich ein „Nachfolger“-Décret in Kraft setzen wird und so ein „korrigierter“ Art. 750-1 Code de procédure civile geschaffen werden wird.

Deutsch-französisches Seminar: „Die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“

  • Wie tragen Schiedsleute und Gütestellen zur einvernehmlichen Beilegung von Zivilstreitigkeiten in Deutschland und Frankreich bei?
  • Wie läuft die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich in der Praxis ab?
  • Welchen Status haben die Akteure der einvernehmlichen Streitbeilegung in Deutschland und in Frankreich?
  • Wie kann die obligatorische Schlichtung mit dem Gerichtsverfahren verzahnt werden?

Zu diesen Fragen diskutierten am 27. und 28. Juni 2022 die 23 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des gemeinsamen Forschungsseminars der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Université Jean Monnet Saint-Etienne.

Ablauf der Veranstaltung

Nachdem sie von den Projektverantwortlichen des Forschungsprojekts „Die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“, Prof. Dr. Marc Véricel (Saint-Etienne) und PD Dr. Martin Zwickel (Erlangen-Nürnberg), vorab im Rahmen der bisherigen Forschungen herausgearbeitete Detailfragen zu den o. g. Themenkomplexen erhalten hatten, kamen deutsche und französische Wissenschaftler/-innen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Richter/-innen und Schiedsleute im Rahmen eines World Cafés an Kaffeetischen zusammen und tauschten sich intensiv zu den gestellten Fragen aus. Rechtsvergleichende Arbeitsergebnisse wurden sodann auf Flipcharts dokumentiert und in einer Postersession dokumentiert und im Plenum diskutiert.

Während eines Rahmenprogramms (Exkursion nach Nürnberg mit Stadtführung und typisch fränkischem Bratwurstessen) hatten die Teilnehmer Gelegenheit, die begonnenen Diskussionen fortzuführen und zu erweitern.

Der deutsch-französische Austausch soll 2023 an der Universität Saint-Etienne fortgesetzt werden.

Bericht eines französischen Teilnehmers

Nachfolgend finden Sie die Übersetzung eines Veranstaltungsberichts von Hr. Théophile Le Diouron (conciliateur de justice in Rennes):

Bilder von der Veranstaltung

Neuerscheinung: „Digitalisierung von Zivilprozess und Rechtsdurchsetzung“

Das von mir mit herausgegebene Werk „Digitalisierung von Zivilprozess und Rechtsdurchsetzung“ ist soeben im Verlag Duncker&Humblot erschienen.

Weitere Infos zum Werk erhalten Sie im Flyer:

Zielstellung

Die Digitalisierung der Ziviljustiz ist derzeit in aller Munde. Im Januar 2021 hat die Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ ein Diskussionspapier vorgelegt, das seitdem vielfach Gegenstand von Diskussionen und Veranstaltungen war. Wie auch unsere Online-Tagung vom 1. und 2. Juli 2021, deren Beiträge und Ergebnisse das Werk dokumentiert, soll es die bisherigen Überlegungen in mehrfacher Hinsicht erweitern:

  • In dem Tagungsband werden rechtliche Fragen der Digitalisierung des Zivilprozesses diskutiert und um die Expertise aus der Informatik ergänzt.
  • Praktische und interdisziplinäre Betrachtungen finden ihren Platz. So wird z. B. die automatische Prüfung von Einkommenssteuererklärungen der Steuerverwaltung auf ihre Vorbildfunktion für die Ziviljustiz untersucht. Schließlich werden Beiträge von Kommunikationspsychologen, Gerichtsvollziehern und Akteuren der einvernehmlichen Streitbeilegung einbezogen und rechtsvergleichende Erfahrungsberichte berücksichtigt.
  • Auch verfassungsrechtliche Aspekte vermögen die Reformüberlegungen zu bereichern.

Inhalte

Den Ausgangspunkt der Betrachtungen bildet eine Standortbestimmung, die das Spannungsfeld zwischen „Digitalisierung und Rechtsdurchsetzung durch Justiz versus Private“ analysiert. Die weiteren Teile orientieren sich an zentralen Herausforderungen der Justizdigitalisierung:

  • Strukturen von Daten und Verfahren als Voraussetzungen digitalen Prozessierens
  • Automatisierung des Zivilprozesses
  • Kommunikation im digitalen Zivilprozess der Zukunft
  • Digitalisierung der Rechtsdurchsetzung

Insgesamt zeigt der Band deutlich, dass in den Überlegungen zur Digitalisierung des Zivilprozesses ein ständiger, kleinschrittiger Abgleich der technischen und der juristischen Diskussionsebene stattfinden sollte.

Möge das Werk einige Denkanstöße dafür liefern! Alle Herausgeberinnen und Herausgeber werden weiterhin an der Thematik arbeiten!

Deutsch-französische Tagung „Die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“

Am Fachbereich Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg organisiere ich mit dem CERCRID (Universität Jean Monnet Saint-Étienne) am 27. und 28. Juni 2022 ein gemeinsames deutsch-französisches Seminar zum Thema „Die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“ . Im Seminar soll in mehreren World-Café-Runden ein intensiver Austausch deutscher und französischer Wissenschaftler/-innen, Schlichter/-innen, Richter/-innen sowie weiterer an der Thematik der einvernehmlichen Streitbeilegung interessierter Personen stattfinden. Diskutiert werden verschiedene, im Zwischenbericht des Forschungsvorhabens aufgeworfene Fragen der obligatorischen Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich. Ziel ist es, auf diesem Wege rechtsvergleichende Erkenntnisse bzw. Vorschläge zur Praxis und Ausgestaltung der obligatorischen Schlichtung in beiden Ländern zu gewinnen.

Interessierte sind herzlich zu dieser Veranstaltung eingeladen!

Bei Interesse am Programm, an einer Teilnahme bzw. den Arbeitsergebnissen freue ich mich über eine kurze Mail!

Der Ausbau der (digitalen) Transparenz der Justiz in Frankreich

Seit 2. April 2022 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Gerichtsverhandlungen aufgezeichnet und anschließend in den Medien ausgestrahlt werden. Die Reform ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Stärkung des Vertrauens in die Justiz (Loi du 22 décembre 2021 pour la confiance dans l’institution judiciaire).

Mit Details der Bestrebungen zum Ausbau der Transparenz in der Justiz habe ich mich in einem Beitrag in RohR 2021, 132 ff. beschäftigt:

Gemeinsam statt einsam: Jura lernen – kooperativ, kollaborativ und digital

Besonders während der Corona-Pandemie wurden Studierende der Rechtswissenschaft vielfach zu Einzelkämpferinnen und Einzelkämpfern. In einem Beitrag für den Boorberg-Wirtschaftsführer für junge Juristen 2021/2022 habe ich mich mit der Frage befasst, wie Jura-Lerngruppen auch im digitalen Raum funktionieren können und gebe Tipps für die digitale Lerngruppenarbeit in der Rechtswissenschaft.

Der Beitrag steht hier mit freundlicher Genehmigung des Verlags zum Download zur Verfügung:

Den kompletten Wirtschaftsführer können Sie ebenfalls kostenlos abrufen.