In einem hybriden Workshop (Präsenz in Erlangen/Zoom) diskutieren wir mit unserem französischen Kollegen Dr. Vincent Rivollier am 30.10.2024 zum Thema „Digitale und analoge Schadens- und Schmerzensgeldbemessung – Künstliche Intelligenz, Berechnung, Tabellen?“.
Vor einigen Jahren hat Frankreich bereits Initiativen in Richtung einer Nutzung von Big Data für die Schadens- und Schmerzensgeldbemessung bei Personenschäden unternommen. Darauf basierende Möglichkeiten der Nutzung von Digitaltechnik und künstlicher Intelligenz wollen wir uns in einem Rechtsvergleich ansehen.
Der Workshop findet in deutscher und in französischer Sprache statt. Alle Beiträge werden vor Ort übersetzt.
Am 1.2.2024 fand die Abschlussveranstaltung des Projekts „Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr“ statt.
Zum Projekt
Beim Projekt „Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr“ handelte es sich um eine neue Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Nürnberg im Rahmen meines Proseminars „Haftung im Straßenverkehr – national und international-privatrechtlich“ im WS 2023/24 an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
Im Vergleich zu den üblichen Seminaren hatte das Proseminar folgende Besonderheiten:
Während der Erstellung der wissenschaftlichen Proseminararbeiten wurden die teilnehmenden Studierenden von Fachanwälten für Verkehrsrecht gecoacht. Im Vordergrund der Gespräche stand neben der thematischen Fragestellung auch die praktische Anwaltstätigkeit.
Praxisaspekte flossen zwingend in die Bearbeitung der Arbeiten mit ein.
In einer gemeinsamen Abschlussveranstaltung wurde ein großer Fall von Rechtsanwälten und Studierenden gemeinsam diskutiert und gelöst.
Zur Abschlussveranstaltung
Auf ein Grußwort des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg (Dr. Uwe Wirsching) folgte die Einführung in den zu bearbeitenden Fall anhand von Skizzen und einer knappen Sachverhaltsanalyse.
Folgender Fall (stark vereinfacht) erwartete am 1.2.2024 die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Abschlussveranstaltung des Proseminars:
Eine minderjährige Fahrradfahrerin sieht sich auf einer Fahrradtour am Gardasee nach ihren Eltern um. Sie erfasst einen Inline-Skater, der verletzt wird. Ein vorbeifahrender LKW-Fahrer befürchtet, die Beteiligten könnten vom Fahrradweg auf die Straße geraten. Er steuert sein Fahrzeug daher in den Gegenverkehr. Beim Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW wird dessen Fahrerin getötet. An den Fahrzeugen entstehen diverse Schäden. Auch die Angehörigen der PKW-Fahrerin und der Inline-Skater machen Ersatzansprüche geltend.
Welche Ansprüche haben die Beteiligten und ihre Haftpflichtversicherungen gegeneinander?
In verschiedenen Arbeitsschritten wurde der Fall gelöst.
Die Studierenden bezogen das Thema ihrer wissenschaftlichen Arbeit geschickt in maximal dreiminütigen Statements auf den Fall und trugen so zur Lösung bei. Diese Kurzvorstellungen wurden sodann in einer Diskussion durch die anwesenden Rechtsanwälte um Praxisaspekte, die für die teilnehmenden Studierenden besonders wertvoll waren, ergänzt.
Das Publikum konnte mit Abstimmungen und Diskussionsbeiträgen ebenfalls an der Falllösung mitwirken. Nach ca. 2,5 Stunden stand das Ergebnis fest.
Im Rahmen eines anschließenden Empfangs wurde noch weiter über den Fall diskutiert.
Fotos und Dokumentation der Veranstaltung
Der Fall, die Arbeitsschritte und der gesamte Ablauf der Veranstaltung mitsamt den Ergebnissen sind auf dem Conceptboard zur Veranstaltung dokumentiert.
Dort finden sich auch Fotos von der von 33 Personen besuchten Veranstaltung.
Fazit
Die Veranstaltung hat den Studierenden und mir sehr großen Spaß gemacht und hoffentlich ein wenig zu einer stärkeren Vernetzung von universitärer Ausbildung und juristischer Praxis beigetragen.
Einen der zahlreichen Schwerpunkte der Neubearbeitung bildete das für Unfälle seit dem 22.07.2017 mögliche Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB und § 10 Abs. 3 StVG. Parallelvorschriften finden sich in den weiteren Sondergesetzen zur Gefährdungshaftung.
Es freut mich, in Abstimmung mit den Verlag Dr. Otto Schmidt, eine Leseprobe der Rz. 31.189 ff. verfügbar machen zu dürfen: